Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1) GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verwenderin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2) VERTRAGSSCHLUSS

  • In Prospekten, Anzeigen und dergleichen enthaltene Angebote sind – insbesondere auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, soweit nicht anders angegeben.
  • Aufträge des Bestellers an die Lieferfirma bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Lieferfirma über die Auslieferung der bestellten Ware. Lehnt diese nicht binnen drei Wochen nach Eingang des Auftrages eine Auslieferung, aus welchen Gründen auch immer, ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
  • Nebenabreden, Auftragserweiterungen und dergleichen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von der Lieferfirma schriftlich bestätigt werden.
  • Im Fall, dass zwischen dem Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, kann die Lieferfirma im Hinblick auf eventuelle Kosten-, Lohn-, bzw. Steuererhöhungen die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen erhöhen, keinesfalls aber um mehr als 10%. Diese Regelung gilt nicht, falls die Verzögerung des Leistungstermins von der  Lieferfirma zu vertreten ist.
  • Stornierungen oder Rücktritte von Bestellungen oder Aufträgen erfolgen aus-schließlich auf Kulanz der Lieferfirma und mit 30% Stornogebühr.

§ 3) LEISTUNGSZEITEN

Liefertermine oder Fristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Für den Fall, dass die Lieferfirma mit ihrer Leistung in Verzug gerät, wird die Dauer der von dem Besteller zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, welche mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Lieferfirma beginnt.

§ 4) GEFAHRÜBERGANG

DBei Lieferung von Waren im Rahmen eines Kaufvertrages geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware von der Lieferfirma an den Transporteur übergeben worden ist oder dem Betrieb der Lieferfirma durch Postversand verlassen hat. Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.

§ 5) FÄLLIGKEIT VON KAUFPREIS

DDer Kaufpreis ist fällig, sobald die Lieferung seitens der Lieferfirma bewirkt ist. Der Kaufpreis ist in voller Höhe zuzüglich von Porto- und Verpackungskosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig.

§ 6) EIGENTUMSVORBEHALT

  • Bei Lieferung von Waren behält sich die Lieferfirma das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller bereits begründeten Forderungen, die der Lieferfirma aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller gegenwärtig zustehen, vor.
  • Bei Weiterveräußerung der gelieferten Ware durch den Besteller gelten die diesen zustehenden Forderungen an seine Vertragspartner bis zu einer Höhe von 120 % der Lieferfirma zustehenden Forderungen aus Lieferung des jeweiligen Gegenstandes als abgetreten. Der Besteller wird zur Einziehung der Forderungen in widerruflicher Weise ermächtigt.
  • Für den Fall, dass die Lieferfirma ihr Eigentum durch Verbindung verliert, wird bereits jetzt vereinbart, dass alle dem Besteller durch eine solche Verbindung entstehende Ansprüche gegen dritte auf die Lieferfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche übergehen. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Werk- und Werklieferungsvertrages.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die Lieferfirma berechtigt, ihr vorbehaltenes Eigentum zurückzunehmen oder sonst zu verwerten, bzw. die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen, bzw. zu verwerten. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller hiermit der Lieferfirma das Betreten von Grund und Boden.
  • Bei geleisteten Anzahlungen behält sich die Lieferfirma vor, diese bei einem Zahlungsverzug für ihre eigenen Ansprüche geltend zu machen, bzw. zu verwerten.
  • Ware, die vom Besteller zur Reparatur oder Wartung geschickt wurde, liegt nach Fertigstellung und Benachrichtigung an den Besteller für drei Monate kostenfrei zur Abholung auf Lager.
  • Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware, sofern nicht anders vereinbart, baldmöglichst abgeholt wird. Sollte die Ware innerhalb dieser drei Monate nicht abgeholt worden sein, behält sich die Lieferfirma vor, Lagerkosten in Höhe von bis zu 20 Euro pro Tag zu berechnen. Nicht abgeholte Ware wird sechs Monate nach der Benachrichtigung an den Besteller auf dessen Kosten entsorgt.
  • Bei Zugriffen Dritter auf das vorbehaltene Eigentum bzw. die zur Sicherung abgetretenen Ansprüche verpflichtet sich der Besteller, auf die Rechte der Lieferfirma hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 7) GEWÄHRLEISTUNG

  • Erkennbare Mängel müssen der Lieferfirma unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Auslieferung schriftlich mitgeteilt werden, da ansonsten Garantie- und Gewährleistungsansprüche erlöschen.
  • Für den Fall, dass der Besteller gewährleistungspflichtige Mängel rügt, kann die Lieferfirma nach ihrer Wahl entweder Rücksendung des beschädigten Teils oder Bereithalten desselben am Lieferort zur Durchführung der Nachbesserung durch einen Beauftragten der Lieferfirma verlangen. Schlägt die Nachbesserung des Mangels nach wenigstens zwei Versuchen in angemessener Frist fehl, kann der Besteller Wandlung oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
  • Weitere Gewährleistungsansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
  • Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.

§ 8) HAFTUNG

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der Lieferfirma als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit Schadensersatzansprüche gegenüber der Lieferfirma

§ 9) AUFRECHNUNG

Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen Kaufpreisforderungen der Lieferfirma nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 10) ANWENDBARES RECHT

Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferfirma und dem Besteller gilt das Recht der Schweiz.

§ 11) GERICHTSSTAND

FGerichtsstand ist ausschliesslich 8000 Zürich, auch für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 11) SALVATORISCHE KLAUSEL

  • Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
  • Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen eine Regelung nicht getroffen wurde oder später wegfällt, gelten die entsprechenden schweizerischen Gesetzesbestimmungen

8304 Wallisellen, 28.03.2022